Wann und wie erstellen Sie eine ex-ante ( Vorinformation gem. § 20 (4) VOB/A)

Die Bekanntmachung nach § 19 Abs. 5 VOB/A (bzw. § 20 (4) VOB/A Stand 2019)  dient der Vermeidung von Korruption und Manipulation.
Sie ist anzuwenden bei beabsichtigten Beschränkten Ausschreibungen nach VOB/A, deren voraussichtliches Auftragsvolumen 25.000 € zzgl. MwSt. überschreitet.
In Bayern ist die ex-ante ab einem voraussichtlichen Auftragswert über 50.000 € zzgl. MwSt. zu erfassen. (Gültig für kommunale Auftraggeber)
 
Leitfaden:
 
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