In begründeten Fällen können Verfahren nach der Angebotsöffnung in den Stand vor Angebotsfrist zurück versetzt werden.
Dabei setzen wir die Entschlüsselung der Angebote zurück, anschließend können Sie neue Fristen vergeben.
Die Vergabeart bleibt hier identisch, das heißt ein EU-Verfahren ist nach der Rückversetzung wieder öffentlich sichtbar und auch an TED wird die Friständerung versendet.
Eine Einschränkung des Bieterkreises ist dabei nicht möglich, damit alles Interessierten die gleiche Möglichkeit haben, aktuelle Angebote einzureichen.
Aus unserer Sicht widerspricht es den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, wenn der Auftraggeber hier entscheidet, wer nachträglich noch ein Angebot einreichen darf.
Rückversetzungen sind prinzipiell nur dann zugelassen, wenn es im Laufe des Verfahrens oder in den Unterlagen Fehler oder falsche Angaben gab, die die Bearbeitung der Angebote beeinträchtigt haben (könnten).
Bspw. wenn das Leistungsverzeichnis oder die Kriterien fehlerhaft waren und so potenzielle Bieter keine Angebote abgegeben haben, ist eine Rückversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe zugelassen.
Sollten alle Angaben aber korrekt gewesen, aber einfach kein wirtschaftliches Angebot eingegangen sein, wäre die Rückversetzung kein valides Mittel und es müsste stattdessen das Projekt aufgehoben werden.
Sofern wir ein Verfahren zurückversetzen sollen, so nutzen Sie bitte im Portal oben rechts die Kontaktschaltfläche im angemeldeten Zustand und nennen Sie uns die 6-stellige Verfahrensnummer und den Hinweis, dass zurück versetzt werden soll.