Informationsschreiben nach § 134 GWB

Aufgrund des Beschlusses der VK Südbayern vom 29.03.2019,
 
AZ: Z3-3-3194-1-07-03/19 
 
haben wir den Versand des Informationsschreibens nach § 134 GWB derart angepasst, dass künftig eine E-Mail mit dem Betreff „Informationsschreiben nach § 134 GWB zum Vergabeverfahren xy“ versendet wird.
Diese E-Mail beinhaltet einen Direktlink auf das Dokument selbst, welches zusätzlich im Posteingang des Bieters innerhalb seines Portal-Accounts abgelegt wird.
Durch den Zugriff des Bieters per Direktlink können wir nach wie vor nachweisen, wann der Bieter das Informationsschreiben zugestellt bekommen bzw. gelesen hat.
 
Aus Sicherheitsgründen ist der Direktlink nur 48 Stunden gültig, anschließend muss der Bieter sich authentifizieren, um auf das Dokument zuzugreifen.
Sie als Vergabestelle müssen daher künftig keinen zusätzlichen Versand – wie von der VK angeregt – per Fax oder sonstigem veranlassen.
 
Diese Umstellung genügt nach einhelliger Auffassung aller von uns konsultierten Fachanwälte für Vergaberecht den Anforderungen an den Beschluss der VK Südbayern.